Arts by Children
Voices for a Better World

Satzung

 

Arts by Children (ABC)
Voices for a Better World


 

Neufassung vom 20.09.2022 (UVZ-Nr. 466/2022 C)

$1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Arts by Children (ABC) - Voices for a Better World e. V. Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems)/Bundesrepublik Deutschland und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen (Vereinsregister No. 200346) Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 



§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der künstlerischen und kulturellen Arbeit mit Kindern und jungen Menschen in der Welt, auch durch die Beschaffung und Weitergabe von finanziellen Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, welche den o. a. Zweck verfolgen, § 58 Nr. 1 AO. Dieser Vereinszweck umfasst auch alle sozialen und interkulturellen Aufgaben, die der Bildung von jungen Menschen dienen. Dies geschieht durch

 

  • den Aufbau eines internationalen Netzwerkes von Kinderkultur- , Kindertheater- und Kinderkunstzentren
  • die Durchführung von internationalen Seminaren, Konferenzen und Tagungen zu o.g.Thema
  • die Durchführung von internationalen Kunst- und Theaterwerkstätten, Theatertreffen und Festivals mit jungen Menschen
  • den Aufbau eines Welt-Kinderensembles im Bereich der Darstellenden Künste
  • die finanzielle und organisatorische Unterstützung beim Aufbau von Kinderkultur-, Kindertheater- und Kinderkunstzentren in sozialen Brennpunkten
  • die Vertretung gemeinsamer Interessen auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und der Politik


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und hat keine auf Gewinn gerichtete Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Alle Inhaber von Ämtern innerhalb des Vereins sind
ehrenamtlich tätig. ABC vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF ( United Nations International Children`s Emergency Found), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitglieder
Ordentliche Mitglieder (Einzelmitglieder) des Vereins sind natürliche Personen, die den
Zweck des Vereins aktiv unterstützen.
Assoziierte Mitglieder können Institutionen, Organisationen und Verbände sein, die mit dem Verein kooperieren und zusammenarbeiten.
Außerordentliche (fördernde) Mitglieder können natürliche Personen, Institutionen, Verbände und internationale Vereinigungen sein, die die Arbeit des Vereins materiell und ideell unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme neuer Mitglieder ist jederzeit möglich und muss in schriftlicher Form beim Präsidium des Vereins beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitglieds durch eine schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist drei Monate vor Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder aber ein Verhalten nachgewiesen werden kann, das dem Ansehen des Vereins in erheblichem Maße schadet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge in Form von Geld oder Sachwerten erheben. Die Höhe und die Art des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder können neben einem von der Generalversammlung festgesetzten Sockelbetrag jederzeit beliebige Mittel in Form von Geld oder geldwerten Leistungen (Sachleistungen) in den Verein einbringen. Spenden für konkrete Projekte des Vereins kommen ausschließlich dem jeweiligen Projekt zugute.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand in Form eines Präsidiums
  • der Geschäftsführende Vorstand
  • Revision


§ 8 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Weitere Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
Die Generalversammlungen sind vom Präsidium schriftlich per Brief oder E-Mail mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen.


§ 9 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Assoziierte und Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen und Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Stimmabgabe erfolgen.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

  • Wahl des Präsidiums
  • Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beratung und Beschluss des vom Präsidium vorzulegenden Wirtschaftsplanes
  • Beschlüsse zum Arbeitsprogramm und der Projekte
  • Festsetzung von Beiträgen
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins
  • Beschluss über den Sitz der Geschäftsstelle

§ 11 Das Präsidium

Der Vorstand in Form des Präsidiums besteht aus 

  • dem Präsidenten/der Präsidentin
  • dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
  • dem künstlerischen Direktor/der künstlerischen Direktorin
  • bis zu fünf Beisitzern

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Generalversammlung zugewiesen sind. Für besondere Projekte kann das Präsidium Fachleute hinzuziehen. 
Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und Berichterstattung
  • Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Das Geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und der künstlerische Koordinator/die künstlerische Koordinatorin.
Der Verein wird vertreten von zwei Präsidiumsmitgliedern gemeinschaftlich, wobei immer entweder der Präsident/die Präsidentin oder sein Stellvertreter (der Vizepräsident/die Vizepräsidentin) und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin mitwirken müssen.


§ 12 Geschäftsführung
Zur Leitung der Geschäftsstelle kann vom Präsidium ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin nach § 30 BGB eingesetzt werden. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin erhält gegebenenfalls für ihre/seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Präsidium festgesetzt.

§ 13 Revisoren und Entlastung
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren/zwei Revisorinnen und einen Ersatzrevisor/eine Ersatzrevisorin. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Alle vier Jahre wird jeweils ein Revisor für vier Jahre neu gewählt. Die Revisoren prüfen jährlich den Jahresabschluss des vergangenen Kalenderjahres. Mit der Abgabe des Revisionsberichtes stellen sie vor der Wahl des neuen Präsidiums den Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

§ 14 Wahlen
Das Präsidium wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Vorschläge für die Positionen des Präsidiums können sowohl vor der Generalversammlung, als auch während der Versammlung gemacht werden.
Jede Position im Präsidium wird einzeln gewählt.
Der Wahlvorgang wird von einem Mitglied der Generalversammlung geleitet, welches nicht zur Wahl steht. Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der Stimmen erhalten hat.

§ 15 Protokolle
Protokolle der Generalversammlung sind schriftlich niederzulegen und sind vom Leiter der Generalversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17 Sitz der Geschäftsstelle
Der Sitz der Geschäftsstelle ist Lingen (Ems), Bundesrepublik Deutschland


Lingen, den 20.09.2022


Für das Präsidium:

Dr. Walter Höltermann                      Nils Hanraets
Präsident                                           Vize-Präsident


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